top of page
AutorenbildSteuerberatung Jähn & Bieg

Steuerliche Behandlung der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer PV-Anlage

Durch die in der jüngeren Vergangenheit stark angestiegenen Energiepreise sowie durch die geplante Solaranlagenpflicht ist die Stromerzeugung mittels einer Photovoltaik-anlage eine bedeutende Alternative und erlebt aktuell einen erneuten Aufschwung. Photovoltaikanlagen in Kombinationen mit einem Batteriespeicher werden immer beliebter.


Aus steuerlicher Sicht kommt dem Anschaffungszeitpunkt eines Batteriespeichers, durch das Urteil des FG Baden-Württembergs vom 19.2.2020, eine neue Bedeutung zu.


Hierzu entschied das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.2.2020, dass aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage kein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Im Urteilsfall ist das Speichersystem nachträglich zur Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen worden.

Da der Stromspeicher ausschließlich der privaten Stromversorgung der Klägerin dient, erkannte die Finanzverwaltung sowie das Finanzgericht die Zuordnung des Speichers zum Betriebsvermögen nicht an. Die Klage wurde zurückgewiesen und der Vorsteuer-Abzug versagt. Unbeachtlich ist hierbei, dass das Speichersystem eine Erweiterung der Photovoltaik-Anlage darstellt. Auf Grund des privaten Verbrauchs aus dem Speicher, ist dieser nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet und somit unabhängig von Photovoltaik-Anlage zu beurteilen.


Weiter gilt, die gleichzeitige Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher stellt einen Ausnahmefall dar, wobei sich der Vorsteuerabzug auf die gesamten Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage und des Batteriespeichers erstreckt. Diese Aspekte sollten in mögliche Finanzierungsfragen miteinkalkuliert werden, um den steuerlich vorteilhaftesten Effekt erzielen zu können.


Mehr hierzu unter:


33 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page